BFH - Urteil vom 27.07.2016
I R 12/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3204/12

Behandlung der Aufwendungen einer GmbH für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen

BFH, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen I R 12/15

DRsp Nr. 2016/18032

Behandlung der Aufwendungen einer GmbH für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken —also im privaten Interesse— eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann. 2. Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwändig ausgestattete Einfamilienhäuser.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Januar 2015 10 K 3204/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: