Behandlung der mittelbaren Grundstücksschenkung bei der Einkommensteuer

Autor: Löbe

In der Regel kommt es für einen Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht darauf an, wie diese finanziert wurden. Mithin mindern Zuschüsse von privater Seite, die aus privaten Gründen gegeben sind, Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht. Nach den vorstehend dargestellten zum Schenkungsteuerrecht entwickelten Grundsätzen der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung bestimmt sich der Gegenstand der Schenkung nach der Schenkungsabrede und nach dem, was der Bedachte endgültig erhalten hat. Kann der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern (erst) über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück. Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung gelten grundsätzlich auch für das Einkommensteuerrecht.1)