BFH - Urteil vom 22.07.2010
IV R 29/07
Normen:
GewStG § 7 S. 2; GewStG § 36 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 3; KStG § 8 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Bremen - - (), vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 73/05

Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs als Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften sowie bei Kapitalgesellschaften; Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ohne Einbeziehung der von den Kommanditisten erzielten Veräußerungsgewinne; Umsetzung des weitreichenden Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes; Vertrauensschutz der Gesellschafter von Personengesellschaften im Rahmen steuerrechtlicher Rückwirkung bei der Behandlung von Aufgabegewinnen sowie Veräußerungsgewinnen

BFH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen IV R 29/07

DRsp Nr. 2010/17707

Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs als Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften sowie bei Kapitalgesellschaften; Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags ohne Einbeziehung der von den Kommanditisten erzielten Veräußerungsgewinne; Umsetzung des weitreichenden Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes; Vertrauensschutz der Gesellschafter von Personengesellschaften im Rahmen steuerrechtlicher Rückwirkung bei der Behandlung von Aufgabegewinnen sowie Veräußerungsgewinnen

§ 7 Satz 2 GewStG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 2; GewStG § 36 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 3; KStG § 8 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine OHG ist. Kommanditisten der Klägerin waren neben der D-GmbH eine Stiftung, vier Kommanditgesellschaften, eine weitere GmbH und natürliche Personen. Die Klägerin ist gewerblich tätig und hält Beteiligungen an zahlreichen Kapitalgesellschaften.