FG Nürnberg - Urteil vom 30.06.2009
I 21/06
Normen:
UmwStG § 20 a.F.;

Bei sog. Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum steht der Kapitalgesellschaft das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. von Gesetzes wegen nurmehr in eingeschränktem Umfang zu

FG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen I 21/06

DRsp Nr. 2009/22899

Bei sog. Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum steht der Kapitalgesellschaft das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. von Gesetzes wegen nurmehr in eingeschränktem Umfang zu

Übersteigt in Umwandlungsfällen der Buchwert aller Entnahmen (ggf. saldiert mit Einlagen in diesem Zeitraum) im Rückwirkungszeitraum den Buchwert der Sacheinlage zum steuerlichen Übertragungsstichtag (sog. Überentnahme), so sind die stillen Reserven der eingebrachten Gegenstände gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG a.F. mindestens soweit aufzudecken, dass ein vollständiger Abzug der Überentnahmen möglich ist.

Normenkette:

UmwStG § 20 a.F.;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sog. "Überentnahmen", die während des Rückwirkungszeitraums im Sinne des § 20 Abs. 8 UmwStG a.F. getätigt wurden, wegen § 20 Abs. 7 UmwStG a.F. zwingend zu einer Aufstockung der Buchwerte führen.

Die Klägerin, die den Bau von Formen und Vorrichtungen betreibt, war mit notariellem Spaltungsplan vom 23.11.1999 rückwirkend gemäß § 20 Abs. 8 UmwStG a.F. zum steuerlichen Umwandlungsstichtag 30.06.1999/01.07.1999 aus der Firma A e.K. hervorgegangen.