BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 71/07
Normen:
AO § 129 ; EStG § 6 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ; UmwStG § 13 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2784
BFH/NV 2008, 2102
BFHE 222, 484
BStBl II 2009, 13
DB 2008, 2456
GmbHR 2008, 1279
NJW-RR 2009, 261
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 4684/05 E, F - 7.8.2007 (EFG 2008, 392),

Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft; kein Verstoß gegen Vertrauensschutz bzgl. rückwirkender Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002; Verwechslung von DM und EUR als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 71/07

DRsp Nr. 2008/19111

Bei Verschmelzung ausgegebene neue Anteile sind i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft; kein Verstoß gegen Vertrauensschutz bzgl. rückwirkender Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002; Verwechslung von DM und EUR als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO

»Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.«

Normenkette:

AO § 129 ; EStG § 6 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 1 ; UmwStG § 13 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb am 22. März 1999 für 2 050 EUR Anteile an der X GmbH, die am gleichen Tag zur S GmbH umfirmierte (im Folgenden: S 1). Am 19. April 1999 erhöhte S 1 ihr Kapital, nahm neue Gesellschafter auf und wandelte sich in eine Aktiengesellschaft (AG) um. Am 14. Dezember 1999 wurde sie auf eine zuvor gegründete AG verschmolzen, die im Anschluss daran als S AG (S 2) firmierte und als solche am 16. Dezember 1999 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Kläger veräußerte am 27. Juni des Streitjahres seine im Zuge der Verschmelzung erhaltenen Anteile an der S 2 für 5 125 000 EUR.