FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2014
4 K 4264/11
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34c Abs. 5; LStDV § 1; LStDV § 2 Abs. 1; AO § 5; AO § 8; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 193

Beibehaltung der inländischen Wohnung bei Versetzung in das Ausland Arbeitslohn von Dritter Seite Ermessensreduzierung auf Null bei Vorliegen der Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung Beschränkung der Vergünstigungen nach dem ATE auf Arbeitnehmer inländischer Arbeitgeber ist verfassungsgemäß

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 4264/11

DRsp Nr. 2015/6741

Beibehaltung der inländischen Wohnung bei Versetzung in das Ausland Arbeitslohn von Dritter Seite Ermessensreduzierung auf Null bei Vorliegen der Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung Beschränkung der Vergünstigungen nach dem ATE auf Arbeitnehmer inländischer Arbeitgeber ist verfassungsgemäß

1. Für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ist es ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet. Auch das Innehaben mehrerer Wohnsitze nebeneinander ist möglich. 2. Behält ein vom Inland ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann, spricht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass er die Wohnung auch benutzt. Der Nachweis des Gegenteils obliegt dem Steuerpflichtigen. 3. Zuwendungen Dritter sind Arbeitslohn, wenn sie ihrem Grunde nach im weitesten Sinne im Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis wurzeln und nicht aufgrund eines anderen Rechtsgrundes gewährt werden. 4. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) kann der Steuerpflichtige auf den Erlass der Billigkeitsmaßnahme vertrauen „Ermessensreduzierung auf Null”).