LAG München - Urteil vom 13.02.2008
9 Sa 631/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 ; BO/A § 2 Abs. 1 § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 13509/06

Beihilfezusage durch kirchlichen Arbeitgeber

LAG München, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 631/07

DRsp Nr. 2008/14534

Beihilfezusage durch kirchlichen Arbeitgeber

»Einer Arbeitnehmerin, der von ihrem kirchlichen Arbeitgeber eine Beihilfe zugesagt wurde, steht der Beihilfetarif 830 (50 %) nicht zu, wenn die Beihilfe nicht "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" zugesagt wurde.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 ; BO/A § 2 Abs. 1 § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen bestimmten Beihilfetarif zu gewähren.

Die Klägerin, geboren am 29.07.1953, war seit 01.08.1980 gemäß dem schriftlichen Dienstvertrag vom 29.07.1980 (Bl. 6 - 9 d. A.) als Lehrerin an der M.-W.-Schule in M. tätig. Gemäß § 4 des Dienstvertrages wurde die Klägerin in BAT II a eingestuft. In § 7 des Dienstvertrages ist vereinbart, dass die Klägerin als hauptberufliche Lehrkraft beihilfeberechtigt ist und sie daher zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer gemeldet wird. Im Zusatzvertrag zum Dienstvertrag vom 29.07.1980 (Bl. 10 d. A.) ist geregelt:

Gem. Art. 33 Abs. 5 BaySchFG führt der Träger der o. g. Schule für Frau B., wenn sie wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder aus Altersgründen das Dienstverhältnis beendet und in der Beihilfeversicherung verbleibt, zusammen mit ihren beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen die Beihilfeversicherung fort.