FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2014
6 K 6147/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1282

Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 6147/12

DRsp Nr. 2015/1004

Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Prämien für klassische Risikolebensversicherungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein durch die Vermietung bedingtes Risiko nicht ersichtlich ist. Für die Prüfung der Veranlassung von Versicherungsprämien ist allein auf die Art des versicherten Risikos abzustellen. 2. Dass die Risikolebensversicherungen der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger war bis zum Jahr 2011 Dienstgruppenleiter der C. Polizei und war im Streitjahr in der D.-Straße in C. tätig. Er wohnte im Streitjahr in der B.-straße, E.. Der Kläger hat eine Tochter, Frau F., die ebenfalls in der B.-straße, E. wohnt.