FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2005
1 K 1940/04
Normen:
EStG § 17 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1258
EFG 2006, 492

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten Der Übergang von wirtschaftlichem Eigentum an Geschäftsanteilen § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 1940/04

DRsp Nr. 2006/2859

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten Der Übergang von wirtschaftlichem Eigentum an Geschäftsanteilen § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot

1. Die geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind auch nach In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes zum 01. Januar 2005 keine vorweggenommenen Werbungskosten aus § 22 EStG.2. Das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Geschäftsanteilen geht erst über, wenn auf den Erwerber alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte inklusive des Gewinnbezugsrechtes übergehen.3. Auch für die in der Zeit zwischen dem 01. Januar 1999 und 04. März 1999 veräußerten Beteiligungen liegt kein Rückwirkungsverbot vor, wenn § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 angewendet wird.

Normenkette:

EStG § 17 § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages und in 1999, ob ein Veräußerungsgewinn angefallen ist.