BFH - Urteil vom 11.02.1998
I R 82/97
Normen:
AO 1977 § 88, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ; EStG § 17 ; UmwStG 1977 § 21 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1679
BB 1999, 2069
BFH/NV 1998, 1277
BFHE 185, 568
BStBl II 1998, 552
DB 1998, 1699
DStZ 1998, 773
NJW 1998, 3295
NVwZ 1999, 334
Vorinstanzen:
FG Köln,

Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten

BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 82/97

DRsp Nr. 1998/16998

Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten

»1. Dem FA können auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus älteren, bereits archivierten Akten ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß zur Hinzuziehung solcher Vorgänge nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärungen oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand. 2. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften. Das FA ist nicht gehalten, von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um die Versteuerung der in solchen Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherzustellen. 3. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 173 Abs. 2 AO 1977 ergangen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.«

Normenkette:

AO 1977 § 88, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ; EStG § 17 ; UmwStG 1977 § 21 ;

Gründe: