BFH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen I R 82/97
DRsp Nr. 1998/16998
Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten
»1. Dem FA können auch Tatsachen bekannt sein, die sich aus älteren, bereits archivierten Akten ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß zur Hinzuziehung solcher Vorgänge nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärungen oder der präsenten Akten, eine besondere Veranlassung bestand.2. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an Kapitalgesellschaften. Das FA ist nicht gehalten, von vornherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um die Versteuerung der in solchen Anteilen enthaltenen stillen Reserven sicherzustellen.3. Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 173 Abs. 2AO 1977 ergangen sind, richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung.«
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