BFH - Beschluss vom 29.06.2009
I B 180/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; BGB § 613a Abs. 4 S. 2 i.d.F. von; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1820
Vorinstanzen:
FG Thüringen, IV - 331/05 vom 04.06.2008,

Bemessung von Pensionsrückstellungen für den Geschäftsführer i.R.d. Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis

BFH, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen I B 180/08

DRsp Nr. 2009/21352

Bemessung von Pensionsrückstellungen für den Geschäftsführer i.R.d. Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; BGB § 613a Abs. 4 S. 2 i.d.F. von; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Streitpunkt ist, ob bei der Bemessung von Pensionsrückstellungen für den Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Vordienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Dezember 1992 von A und B gegründet wurde. A war seit September 1977, zuletzt als Leiter des mit dem Bedrucken von Tastaturen befassten Betriebsteils N, beim Unternehmen R beschäftigt, das im Zuge der Herstellung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion im Juli 1990 in eine GmbH in Liquidation (R-GmbH i.L.) umgewandelt wurde. A schloss am 30. April 1993 mit der R-GmbH i.L. einen Aufhebungsvertrag über sein bisheriges Arbeitsverhältnis; eine Abfindung wurde nicht vereinbart.