FG Köln - Urteil vom 25.08.2005
1 K 5536/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 654

Beratungsaufwendungen für beabsichtigte Vermögensanlage keine Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 5536/02

DRsp Nr. 2006/2289

Beratungsaufwendungen für beabsichtigte Vermögensanlage keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Begutachtung von Unternehmenswerten und ihren Potentialen, die nach dem Gesamtbild der Umstände ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Anschaffung der Unternehmen oder ihrer Anteile veranlasst sind, stellen Anschaffungskosten der Vermögensanlage dar und keine Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 20 ;

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr als angestellter Diplom-Ingenieur tätig. Er plante, seine nichtselbständige Tätigkeit aufzugeben. Statt dessen wollte er entweder ein Ingenieurbüro eröffnen, oder einen Personengesellschafts- bzw. Kapitalgesellschaftsanteil erwerben. Er zog auch in Betracht, gemeinsam mit Herrn Dr. ... eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, bzw. einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, zu erwerben.

Im Streitjahr beauftragte der Kläger zunächst den Steuerberater Diplom-Kaufmann ...mit der Prüfung einer Beteiligungsmöglichkeit bzw. der Übernahme der Anteile der ... Technology GmbH.