BFH - Urteil vom 08.03.2006
II R 10/05
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1434
BB 2006, 1488
BFH/NV 2006, 1401
BFHE 213, 106
BStBl II 2006, 785
DB 2006, 1473
DStRE 2006, 849
NJW 2006, 3232
NJW-RR 2006, 1235
ZEV 2006, 371
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 218/02

Berechnung der Steuer für einen späteren Erwerb unter Berücksichtigung eines mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs; keine Stundung der Steuer für den nicht von einer solchen Belastung betroffenen Letzterwerb

BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen II R 10/05

DRsp Nr. 2006/18662

Berechnung der Steuer für einen späteren Erwerb unter Berücksichtigung eines mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs; keine Stundung der Steuer für den nicht von einer solchen Belastung betroffenen Letzterwerb

»1. Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG abzuziehenden Steuer zugrunde zu legen. 2. Soweit diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt als bei einer Berücksichtigung der Belastung des Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist.«

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;

Gründe: