FG Schleswig-Holstein, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 218/02
Berechnung der Steuer für einen späteren Erwerb unter Berücksichtigung eines mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs; keine Stundung der Steuer für den nicht von einer solchen Belastung betroffenen Letzterwerb
BFH, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen II R 10/05
DRsp Nr. 2006/18662
Berechnung der Steuer für einen späteren Erwerb unter Berücksichtigung eines mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs; keine Stundung der Steuer für den nicht von einer solchen Belastung betroffenen Letzterwerb
»1. Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb zusammenzurechnen, ist der Bruttowert des Vorerwerbs sowohl dieser Zusammenrechnung als auch der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG abzuziehenden Steuer zugrunde zu legen.2. Soweit diese Berechnung zur Festsetzung einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt als bei einer Berücksichtigung der Belastung des Vorerwerbs, ist der Mehrbetrag auch dann nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stunden, wenn die Belastung bei der Entstehung der Steuer für den Letzterwerb noch nicht erloschen ist.«
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