Streitig ist, ob Erschließungskosten in die Berechnung des Grundbesitzwertes einzubeziehen sind.
Mit Schreiben vom 13.11.2006 forderte das für die Erbschaftsbesteuerung zuständige FA 1 das beklagte Finanzamt auf, für Zwecke der Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert für das Grundstück in 2, Str. 1, auf den 15.04.2005 festzustellen, und legte dem Schreiben die eingereichte Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts bei. In der Erklärung war die Fläche des Grundstücks mit 544 qm und der Bodenrichtwert auf den 01.01.1996 mit 350 DM/qm angegeben sowie der Zustand des Grundstücks als "voll erschlossen" angekreuzt.
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