BFH - Urteil vom 02.09.2009
I R 20/09
Normen:
AO § 207 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 742/06

Berechtigung der Finanzbehörden zur Tätigung von Zusagen außerhalb einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen I R 20/09

DRsp Nr. 2010/1044

Berechtigung der Finanzbehörden zur Tätigung von Zusagen außerhalb einer Außenprüfung

Normenkette:

AO § 207 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, unterhielt bis zum 31. Dezember 1997 einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Stadtwerke", der die Betriebssparten Versorgung, Bäder und Verkehr umfasste. Dieser Eigenbetrieb wurde gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 124 des Umwandlungsgesetzes 1994 ausgegliedert und auf die neu gegründete Stadtwerke GmbH (S-GmbH) übertragen. Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag war der 31. Dezember 1997.

Die bis zum 30. September 1998 bereits fertig gestellten und in Betrieb befindlichen ...anlagen sind als Teilbetrieb nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) vom BgA gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die S-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Klägerin ist, eingebracht worden. Nicht eingebracht wurden die zu diesem Zeitpunkt noch in Bau befindlichen ...anlagen der Klägerin. Diese verblieben im Betriebsvermögen des BgA. Sie wurden nach Fertigstellung im Rahmen des verbliebenen BgA an die S-GmbH verpachtet.