Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Bescheid vom 19. Dezember 2011 über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2009 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) zu ändern ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München.. Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist seit einer Neufassung der Satzung am 6. März 2009 die Verwaltung eigenen Vermögens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen.
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