FG München - Urteil vom 24.05.2000
4 K 2654/97
Normen:
AO § 129 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Berichtigung nach § 129 AO bei fehlerhafter Berechnung des Kapitalwerts eines Erbbauzinses bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 2654/97

DRsp Nr. 2001/2097

Berichtigung nach § 129 AO bei fehlerhafter Berechnung des Kapitalwerts eines Erbbauzinses bei der Grunderwerbsteuer

Setzt das FA versehentlich als Jahreswert eines Erbbauzinses den Betrag des Monatserbbauzinses ein, so stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO dar

Normenkette:

AO § 129 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) einen bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 129 AO ändern durfte.

Mit Erbbaurechtsvertrag vom 31.3.1995 (Bl. 3 FA-Akte) wurde der Klägerin an dem Grundstück FlNr. ... in der Gemarkung ... ein Erbbaurecht eingeräumt. Tz. III a) Erbbauzins lautet unter Nr. 1 wie folgt:

"Für die Bestellung des Erbbaurechtes hat der Erbbauberechtigte an den jeweiligen Grundstückseigentümer ab dem 15. Mai 1995 auf die Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins gemäß § 9 der Erbbaurechtsverordnung zu zahlen.

Dieser Erbbauzins beträgt monatlich 3,- DM pro Quadratmeter des Erbbaugrundstücks, somit insgesamt 26.709,- DM - i.W. sechsundzwanzigtausendsiebenhundertneun Deutsche Mark-.

Er ist jeweils am Fünfzehnten eines jeden Monats im voraus zu entrichten, erstmals am 15. Mai 1995."

Tz. VI lautet auszugsweise wie folgt: