FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.07.2014
3 V 226/14
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Berichtigung nach § 129 AO; Divergenz zwischen den Elster- und den Elster-Lohn I-Daten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 3 V 226/14

DRsp Nr. 2014/13282

Berichtigung nach § 129 AO; Divergenz zwischen den Elster- und den Elster-Lohn I-Daten

Zu den Voraussetzungen der Korrektur eines Steuerbescheids nach § 129 AO. In der Übernahme fehlerhaft übertragener LSt-Daten muss keine Unrichtigkeit nach § 129 AO liegen. Hat der Stpfl. seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der elektronisch per Elster an das FA übermittelten ESt-Erklärung zutreffend erklärt, weichen die Angaben in der von dem ArbG via Elster Lohn I übermittelten elektronischen LSt-Bescheinigung zu Gunsten des Stpfl. hiervon ab und setzt das FA - trotz eines computergestützten Bearbeitungshinweises wegen dieser Divergenz - die ESt auf der Grundlage der - unzutreffenden - Lohnangaben des ArbG fest, kommt eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 129 AO nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid 2012 vom 2. August 2013 nach § 129 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden durfte.