I. Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt, ihm die Hälfte des Überschusses zu zahlen. Dabei ist Zugewinn der Betrag, den das positive Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB) vom Tage der Zustellung des Scheidungsantrags (hier der ...10.2003) sein positives Anfangsvermögen gemäß § 1384 Abs. 1 BGB zu Beginn des Güterstandes am ...12.1995, dem Tag der Eheschließung der Parteien, übersteigt.
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