OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2007
II-7 UF 98/07
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1384 Abs. 1 ; EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 516
MDR 2008, 571
NJW-RR 2008, 450
OLGReport-Düsseldor 2008, 147

Berücksichtigung der sog. latenten Steuerlast bei einer Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen II-7 UF 98/07

DRsp Nr. 2008/10488

Berücksichtigung der sog. latenten Steuerlast bei einer Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich

1. Die Ansparrückstellung stellt keinen besonderen Endvermögenswert dar, sondern ausschließlich einen steuerlich relevanten Rechnungsposten, durch welche die Versteuerung eines Gewinnes um bis zu zwei Jahre nachverlagert werden kann. 2. Die Ertragsteuern, die gemäß §§ 16, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei einer Veräußerung des Praxisanteils des Antragstellers anfallen, sind als wertmindernde Belastungen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1384 Abs. 1 ; EStG § 16 ; EStG § 18 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt, ihm die Hälfte des Überschusses zu zahlen. Dabei ist Zugewinn der Betrag, den das positive Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB) vom Tage der Zustellung des Scheidungsantrags (hier der ...10.2003) sein positives Anfangsvermögen gemäß § 1384 Abs. 1 BGB zu Beginn des Güterstandes am ...12.1995, dem Tag der Eheschließung der Parteien, übersteigt.