BFH - Urteil vom 27.09.2017
II R 15/15
Normen:
BewG 2012 § 11 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1; ErbStG 2012 § 13b Abs. 2 Satz 2, Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 260, 75
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 180/14

Berücksichtigung der zukünftigen ertragsteuerlichen Belastung auf Grund der beabsichtigten Liquidation einer Kapitalgesellschaft bei der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen II R 15/15

DRsp Nr. 2018/2342

Berücksichtigung der zukünftigen ertragsteuerlichen Belastung auf Grund der beabsichtigten Liquidation einer Kapitalgesellschaft bei der Erbschaftsteuer

Die zukünftige ertragsteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Januar 2015 3 K 180/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG 2012 § 11 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 103 Abs. 1; ErbStG 2012 § 13b Abs. 2 Satz 2, Satz 3;

Gründe

I.

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war der Erwerb, die Verwaltung, die Veräußerung von Grundstücken und die Erstellung von Wohnungen. Geschäftsführer der Klägerin waren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und eine am 21. Juni 2012 verstorbene Verwandte (Erblasserin). Die Erblasserin war bis zu ihrem Tode Alleingesellschafterin der Klägerin. Ihre Beteiligung ging im Wege der Erbfolge auf den Kläger über.