BFH - Urteil vom 09.07.2015
IV R 19/12
Normen:
EStG 1999 § 15a, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; HGB § 169 Abs. 1 Satz 2, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 249, 555
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6267/05 1837

Berücksichtigung des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Kommanditisten Berechnung des Aufgabegewinns

BFH, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen IV R 19/12

DRsp Nr. 2015/14267

Berücksichtigung des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Kommanditisten Berechnung des Aufgabegewinns

Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 6 K 6267/05 B aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 1999 § 15a, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; HGB § 169 Abs. 1 Satz 2, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1981 bis zu seinem Ausscheiden zum 31. Dezember 1999 Kommanditist der im Jahr 1980 gegründeten, zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen X–GmbH & Co. KG (Beigeladene) mit einer Kapitaleinlage von (einschließlich Agio) 105.000 DM. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war im Streitjahr 1999 die Verpachtung eines mit einer Pflegeeinrichtung bebauten Grundstücks. An der Beigeladenen war eine Vielzahl von Kommanditisten als Kapitalanleger beteiligt.