BFH - Urteil vom 11.10.2017
IX R 51/15
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1107/13

Berücksichtigung des Verlustes aus der Auflösung der Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen IX R 51/15

DRsp Nr. 2018/1316

Berücksichtigung des Verlustes aus der Auflösung der Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

NV: Ergibt sich die buchmäßige Überschuldung der Betriebskapitalgesellschaft vor allem aus der Aufspaltung des Betriebs in zwei rechtlich selbständige Unternehmen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Krise des Betriebsunternehmens verneint wird, solange das Besitzunternehmen noch kreditwürdig ist und seinen Kredit vereinbarungsgemäß und nach Bedarf dem Betriebsunternehmen zur Verfügung stellt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. März 2015 10 K 1107/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Verlusts aus der Auflösung einer GmbH. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute im Streitjahr zusammenveranlagt.