BGH - Urteil vom 02.02.2011
XII ZR 185/08
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 778
DR 2011, 1042
DStRE 2011, 1553
FamRB 2011, 265
FamRZ 2011, 1367
FuR 2012, 29
NJW 2011, 2572
NZG 2011, 945
NotBZ 2011, 392
STR 2011, 1683
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 244/05
OLG Hamm, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 162/07

Berücksichtigung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich; Absetzen eines den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entsprechenden Unternehmerlohns bei der Bewertung des Goodwill; Berücksichtigung bei einem Unternehmerlohn der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung sowie der Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung; Bemessung der latenten Ertragsteuern nach den zum Stichtag vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen

BGH, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen XII ZR 185/08

DRsp Nr. 2011/13106

Berücksichtigung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich; Absetzen eines den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entsprechenden Unternehmerlohns bei der Bewertung des Goodwill; Berücksichtigung bei einem Unternehmerlohn der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung sowie der Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung; Bemessung der latenten Ertragsteuern nach den zum Stichtag vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen

1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1;