BFH - Urteil vom 25.08.2010
I R 102/09
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 2 S. 2; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG 1997 n.F. § 52 Abs. 16 S. 8;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 93/07 13 K 94/07

Berücksichtigung einer gewinnmindernden Rücklage in einer bestimmten Höhe im Hinblick auf die Abzinsung von Altverbindlichkeiten; Geltung der Einschränkung einer Rücklagenbildung ausschließlich auf das Erstjahr

BFH, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I R 102/09

DRsp Nr. 2010/19096

Berücksichtigung einer gewinnmindernden Rücklage in einer bestimmten Höhe im Hinblick auf die Abzinsung von Altverbindlichkeiten; Geltung der Einschränkung einer Rücklagenbildung ausschließlich auf das Erstjahr

Werden Darlehen, die bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 enthalten waren, erstmals im Wege der Bilanzberichtigung in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 abgezinst, kann für den hierbei entstehenden Gewinn eine den Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von sechs Zehnteln gebildet werden.

Normenkette:

EStG 1997 § 4 Abs. 2 S. 2; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG 1997 n.F. § 52 Abs. 16 S. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 vier Darlehen ihrer beiden Gesellschafter aus. Diese Darlehen waren --zum Teil in unveränderter Höhe-- auch noch in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 enthalten. Für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 wurde die Klägerin bestandskräftig veranlagt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin im Jahr 2004 auf, die diesen Verbindlichkeiten zu Grunde liegenden Darlehensverträge mit den Gesellschaftern zu übersenden. Die Klägerin teilte dazu mit, dass Verträge nicht greifbar seien und eine Verzinsung nicht vereinbart worden sei.