I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 vier Darlehen ihrer beiden Gesellschafter aus. Diese Darlehen waren --zum Teil in unveränderter Höhe-- auch noch in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 enthalten. Für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 wurde die Klägerin bestandskräftig veranlagt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin im Jahr 2004 auf, die diesen Verbindlichkeiten zu Grunde liegenden Darlehensverträge mit den Gesellschaftern zu übersenden. Die Klägerin teilte dazu mit, dass Verträge nicht greifbar seien und eine Verzinsung nicht vereinbart worden sei.
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