BFH - Urteil vom 26.01.2011
VIII R 3/10
Normen:
InsO § 56; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 170/07

Berücksichtigung einer Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbstständige Arbeit bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter in einer Partnergesellschaft von einem beratenden Betriebswirt und einem Diplom-Ökonom

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen VIII R 3/10

DRsp Nr. 2011/6305

Berücksichtigung einer Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbstständige Arbeit bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter in einer Partnergesellschaft von einem beratenden Betriebswirt und einem Diplom-Ökonom

Eine aus einem beratenden Betriebswirt und einem Dipl.-Ökonom bestehende Partnerschaftsgesellschaft, die Insolvenzverwaltung betreibt, erzielt auch dann Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie fachlich vorgebildete Mitarbeiter einsetzt, sofern ihre Gesellschafter als Insolvenzverwalter selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben.

Normenkette:

InsO § 56; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Ihre beiden Gesellschafter, ein beratender Betriebswirt und ein Dipl.-Ökonom, waren im Streitjahr 2000 im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig. Neben dem Hauptsitz in X betrieb die Klägerin Niederlassungen in Y und Z und erzielte überwiegend Einnahmen aus der Insolvenzverwaltung.

Aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 ging der Prüfer des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Einkünfte, die die Klägerin bisher als solche aus einer freiberuflichen Tätigkeit erklärt hatte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen seien.