BFH - Urteil vom 02.07.2019
IX R 13/18
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2857
BB 2019, 2928
BFH/NV 2020, 43
BStBl II 2020, 89
DB 2019, 14
DB 2019, 2720
DB 2019, 6
DStR 2019, 2408
DStRE 2019, 1482
DStZ 2019, 899
DZWIR 2020, 100
FR 2021, 1033
GmbHR 2020, 109
NZG 2020, 77
ZIP 2019, 2460
ZInsO 2020, 158
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3138/15

Berücksichtigung einer Kapitalgesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gegebener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten in ÜbergangsfällenAnforderungen an den Nachweis des Bestehens der Darlehensforderung des Gesellschafters

BFH, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen IX R 13/18

DRsp Nr. 2019/16337

Berücksichtigung einer Kapitalgesellschaft zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gegebener Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten in Übergangsfällen Anforderungen an den Nachweis des Bestehens der Darlehensforderung des Gesellschafters

1. Die bis zum Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27. September 2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht, ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.

Tenor