BVerfG - Beschluss vom 26.11.2018
1 BvR 1511/14
Normen:
BGB § 2325 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 462
FamRZ 2019, 389
FuR 2019, 299
NJW 2019, 1434
ZEV 2019, 79
Vorinstanzen:
KG, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 44/13
LG Berlin, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 356/11

Berücksichtigung einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten für eine Pflichtteilsergänzung i.R.d. Auskunftserteilung über wertbildende Faktoren des Grundstücks (hier: Schenkung eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks)

BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1511/14

DRsp Nr. 2019/2797

Berücksichtigung einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten für eine Pflichtteilsergänzung i.R.d. Auskunftserteilung über wertbildende Faktoren des Grundstücks (hier: Schenkung eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks)

1. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.2. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bewirkt keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten und Kinder, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass typischerweise bei einer Schenkung an nichteheliche Lebensgefährten und Kinder keine gleichermaßen dauerhafte Erwartung der Weiternutzungsmöglichkeit besteht wie bei Ehegatten (Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche können zur Grundlage der Ungleichbehandlung von Dritt- und Ehegattenschenkungen gemacht werden.3. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB sorgt für einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den sonstigen der Familie des Erblassers zugehörigen Pflichtteilsberechtigten und hält sich insoweit innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 3 S. 3;