BFH - Beschluss vom 22.09.2010
IV B 120/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 13 Abs. 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4141/06

Berücksichtigung einer unterlassenen Verfahrensaussetzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen; Gewinnfeststellung einer Ehegattenmitunternehmerschaft

BFH, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen IV B 120/09

DRsp Nr. 2010/21387

Berücksichtigung einer unterlassenen Verfahrensaussetzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen; Gewinnfeststellung einer Ehegattenmitunternehmerschaft

1. NV: Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. 2. NV: Es liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt wird, bis über die Feststellung der Einkünfte einer Mitunternehmerschaft gesondert und einheitlich entschieden worden ist. 3. NV: Dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Revision gestützt auf andere Zulassungsgründe zuzulassen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 13 Abs. 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

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