FG Nürnberg - Urteil vom 31.10.2007
III 177/05
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ;

Berücksichtigung einer vormals mittelbaren Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997

FG Nürnberg, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen III 177/05

DRsp Nr. 2008/721

Berücksichtigung einer vormals mittelbaren Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997

Bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997 ist die GmbH - Beteiligung des Steuerpflichtigen, die sich vormals im Rahmen einer mittelbaren Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befunden hat, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anteilsveräußerung ausschließlich diese Beteiligung und keine zusätzlich im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der GmbH umfasst.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 vorliegt. Der Kläger war seit 1992 mit einem Anteil von 60 v.H. Gesellschafter der Kläger/A GbR (im Folgenden GbR genannt). Weiterer Gesellschafter mit einem Anteil von 40 v.H. war A. Zwischen der GbR und der U GmbH Kläger- (im Folgenden U genannt) bestand eine Betriebsaufspaltung mit der U als Betriebsgesellschaft. Die GbR hielt 50 v.H. der Anteile an der U2 GmbH (Stammkapital gesamt 50.000 DM; im Folgenden U2 genannt) und 50 v.H. der Anteile an der U3 GmbH (Stammkapital gesamt 1 Mio. DM; im Folgenden U3 genannt). Weitere Gesellschafter der U2 waren zu je 25 v.H. B und C.