Streitig ist, ob ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 vorliegt. Der Kläger war seit 1992 mit einem Anteil von 60 v.H. Gesellschafter der Kläger/A GbR (im Folgenden GbR genannt). Weiterer Gesellschafter mit einem Anteil von 40 v.H. war A. Zwischen der GbR und der U GmbH Kläger- (im Folgenden U genannt) bestand eine Betriebsaufspaltung mit der U als Betriebsgesellschaft. Die GbR hielt 50 v.H. der Anteile an der U2 GmbH (Stammkapital gesamt 50.000 DM; im Folgenden U2 genannt) und 50 v.H. der Anteile an der U3 GmbH (Stammkapital gesamt 1 Mio. DM; im Folgenden U3 genannt). Weitere Gesellschafter der U2 waren zu je 25 v.H. B und C.
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