Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt hat, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009
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