BFH - Beschluss vom 11.06.2010
IX B 44/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 17;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1806
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1641/08

Berücksichtigung eines behaupteten Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen IX B 44/10

DRsp Nr. 2010/14108

Berücksichtigung eines behaupteten Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Bei abweichend vom Streitfall gelagerten Sachverhalten liegt eine Divergenz nicht vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 17;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt hat, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761).