FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2003
6 K 1994/00
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 18 Abs. 3 ; BGB § 951 Abs. 1 ; BGB § 946 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts bei der Ermittlung des Aufgabegewinns

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 1994/00

DRsp Nr. 2004/275

Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts bei der Ermittlung des Aufgabegewinns

Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns ist auch der Praxisanteil zu berücksichtigen, der sich gemäß § 946 BGB im (Mit-)Eigentum der Ehefrau befand, da dem Ehegatten, der die gesamten Herstellungskosten der für seinen Betrieb genutzten Räume getragen hat, bei Beendigung der Nutzung ein Ausgleichsanspruch gemäß §§ 951, 812 Abs. 1 BGB zusteht.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 18 Abs. 3 ; BGB § 951 Abs. 1 ; BGB § 946 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für ein Nutzungsrecht des Klägers am hälftigen Gebäudeanteil der Klägerin bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ein Entnahmegewinn anzusetzen ist.