FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2008
5 K 2543/04 B
Normen:
EStG (2002) § 2a Abs. 2 S. 1 ; EStG (2002) § 2a Abs. 2 S. 2 ; EStG (2002) § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; EStG (2002) § 17 Abs. 2 ; EStG (2002) § 52 Abs. 34a ; HGB § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; AIG § 5 ; BGB § 90 ; EStR 2001 R 31a; EStR 2005 R 5.5; EStG § 3c Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1020
IStR 2008, 706

Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Software entwickelnden und vertreibenden Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA; Standardsoftware als körperliche Sache

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 5 K 2543/04 B

DRsp Nr. 2008/9870

Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Software entwickelnden und vertreibenden Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA; Standardsoftware als körperliche Sache

1. Betreibt eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft die Entwicklung und den Vertrieb von Standardsoftware nach wirtschaftlichen Maßstäben ernsthaft, unterliegen die aus der Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft erzielten Verluste gem. § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002 nicht der Abzugsbeschränkung, weil die Herstellung und der Vertrieb von Standardsoftware unter den Begriff der Ware nach Satz 1 der Vorschrift fällt. 2. Der Begriff der "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 ist danach abzugrenzen, ob es sich um eine individuell auf den Kunden zugeschnittene Software (= immaterielles Wirtschaftsgut) oder aber um eine Standardsoftware bzw. um ein Trivialprogramm (= bewegliche Sache) handelt (Anschluss an BGH-Rechtsprechung und h.M.). 3. Software ist als körperliche Sache zu behandeln, wenn es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die -standardmäßig- für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist und deren Lieferung sich -wie beim Erwerb von Schallplatten oder Büchern- im Ergebnis als Überlassung eines Datenträgers mit dem darin verkörperten Programm darstellt, der als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll.

Normenkette: