Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer für zusammenveranlagte Eheleute; Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen; Finanzplandarlehen
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 16 K 3510/08 E
DRsp Nr. 2009/28805
Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer für zusammenveranlagte Eheleute; Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen; Finanzplandarlehen
1. Ein infolge des Bestehens eines außerordentliches Kündigungsrechts nicht krisenbestimmtes und nicht in einer Krise der Gesellschaft begebenes Gesellschafterdarlehen ist nicht i. S. d. § 32aGmbHG eigenkapitalersetzend, so dass bei dessen Ausfall keine nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17EStG entstehen.2. Ist der Gesellschafter mit höchstens 10 % am Stammkapital beteiligt und nicht geschäftsführender Gesellschafter, ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG.3. Da nur Finanzierungshilfen, die dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht unterfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994), kann es kein von der zivilrechtlichen Rechtslage abweichendes steuerrechtliches Kapitalersatzrecht in Form von Finanzplandarlehen geben.
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