FG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2009
16 K 3510/08 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; GmbHG § 32a Abs. 1; GmbHG § 32a Abs. 3 Satz 1; GmbHG § 32a Abs. 3 Satz 2; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 274

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer für zusammenveranlagte Eheleute; Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen; Finanzplandarlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 16 K 3510/08 E

DRsp Nr. 2009/28805

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer für zusammenveranlagte Eheleute; Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen; Finanzplandarlehen

1. Ein infolge des Bestehens eines außerordentliches Kündigungsrechts nicht krisenbestimmtes und nicht in einer Krise der Gesellschaft begebenes Gesellschafterdarlehen ist nicht i. S. d. § 32a GmbHG eigenkapitalersetzend, so dass bei dessen Ausfall keine nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG entstehen. 2. Ist der Gesellschafter mit höchstens 10 % am Stammkapital beteiligt und nicht geschäftsführender Gesellschafter, ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG. 3. Da nur Finanzierungshilfen, die dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht unterfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten führen können (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994), kann es kein von der zivilrechtlichen Rechtslage abweichendes steuerrechtliches Kapitalersatzrecht in Form von Finanzplandarlehen geben.