Berücksichtigung früherer Erwerbe

Sonstige Steuern 

Berücksichtigung früherer Erwerbe

Autor: Wenhardt

Regelung des §  14 ErbStG

Nach §  14 ErbStG sind mehrere Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen (vgl. R E 14 ErbStR 2019). Es kann sich dabei um folgende Erwerbe handeln:

Schenkungen unter Lebenden

Erwerbe von Todes wegen, z.B. durch Erbanfall oder Vermächtnis

Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Erwerb in mehrere Teilerwerbe aufgesplittet wird, um so den persönlichen Freibetrag nach §  16 ErbStG mehrfach in Anspruch nehmen zu können und eine Minderung der Steuerprogression (§  19 ErbStG) zu erreichen.

Beispiel

Der Vater V will seinem Sohn S einen Geldbetrag i.H.v. 1.200.000 € zuwenden. Ohne die Vorschrift des §  14 ErbStG könnte V den Zuwendungsbetrag in drei einzelne Zuwendungen aufteilen und z.B. dem Sohn innerhalb von jeweils einem Jahr einen Betrag von 400.000 € schenken. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i.H.v. 400.000 € (§  16 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG) würde sich kein steuerpflichtiger Erwerb und infolgedessen keine Schenkungsteuer ergeben.

Hinweis

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass die Zehnjahresfrist ausgenutzt werden sollte, indem nach Ablauf der Frist eine Schenkung vorgenommen wird.