Sonstige Steuern |
Berücksichtigung früherer Erwerbe |
Autor: Wenhardt |
Nach § 14 ErbStG sind mehrere Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnen (vgl. R E 14 ErbStR 2019). Es kann sich dabei um folgende Erwerbe handeln:
Schenkungen unter Lebenden |
Erwerbe von Todes wegen, z.B. durch Erbanfall oder Vermächtnis |
Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Erwerb in mehrere Teilerwerbe aufgesplittet wird, um so den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG mehrfach in Anspruch nehmen zu können und eine Minderung der Steuerprogression (§ 19 ErbStG) zu erreichen.
BeispielDer Vater V will seinem Sohn S einen Geldbetrag i.H.v. 1.200.000 € zuwenden. Ohne die Vorschrift des § 14 ErbStG könnte V den Zuwendungsbetrag in drei einzelne Zuwendungen aufteilen und z.B. dem Sohn innerhalb von jeweils einem Jahr einen Betrag von 400.000 € schenken. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i.H.v. 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) würde sich kein steuerpflichtiger Erwerb und infolgedessen keine Schenkungsteuer ergeben. |
HinweisIm Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass die Zehnjahresfrist ausgenutzt werden sollte, indem nach Ablauf der Frist eine Schenkung vorgenommen wird. |
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