BFH - Urteil vom 07.10.1998
II R 64/96
Normen:
ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 301
BFH/NV 1999, 417
BFHE 187, 53
BStBl II 1999, 25
DB 1999, 128
DStR 1999, 21
DStZ 1999, 342
ZEV 1999, 74
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1997, 244),

Berücksichtigung früherer Erwerbe

BFH, Urteil vom 07.10.1998 - Aktenzeichen II R 64/96

DRsp Nr. 1999/917

Berücksichtigung früherer Erwerbe

»1. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gemäß § 14 ErbStG 1974 sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person dadurch anfallen, daß jemand zunächst das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des Gegenstands (Änderung der Rechtsprechung). 2. Zu den Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 ErbStG in diesen Fällen.«

Normenkette:

ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Erbe seines im Januar 1990 verstorbenen Vaters (Erblasser). Aufgrund eines zwischen diesen beiden am 8. August 1985 abgeschlossenen Kreditvertrags hatte der Kläger vom Erblasser ein zinsloses Darlehen in Höhe von 150 000 DM erhalten, das ab dem 1. Oktober 1990 in jährlichen Raten in Höhe von 25 000 DM zu tilgen gewesen wäre.