KG - Urteil vom 01.02.2002
3 UF 184/01
Normen:
BGB § 1569 § 1572 Nr. 1 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1406
FamRZ 2002, 460
KGReport-Berlin 2002, 132
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 173 F 9468/95

Berücksichtigung von auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten bei der Unterhaltsbemessung

KG, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 3 UF 184/01

DRsp Nr. 2004/19389

Berücksichtigung von auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten bei der Unterhaltsbemessung

»Renten, die auf dem Versorgungsausgleich beruhen, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht.«

Normenkette:

BGB § 1569 § 1572 Nr. 1 § 1578 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch, wobei gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird. Die Parteien hatten am 21. Oktober 1977 die Ehe geschlossen, es handelte sich um die zweite Ehe der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde in Anwendung deutschen Rechts geschieden; die Scheidung ist seit dem 4. Mai 1995 rechtskräftig.

Die Klägerin stand während der gesamten Ehezeit in einem Beschäftigungsverhältnis, zuletzt seit August 1981 bis zur Kündigung bei dem Bezirksamt Kreuzberg von Berlin als Reinigungskraft (Schulreinigerin). Gegen die Ende Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996 hat die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage erhoben, diese nach einem außergerichtlichen Vergleich dann zurückgenommen - die Parteien streiten (auch) darüber, ob die Abfindung von 20.000 DM unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.