BFH - Urteil vom 08.07.2015
VI R 77/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17;
Fundstellen:
BFHE 250, 518
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3006/13

Berücksichtigung von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme als Bürge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen VI R 77/14

DRsp Nr. 2015/19400

Berücksichtigung von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme als Bürge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit

1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht; dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist (Klarstellung des BFH-Urteils vom 16. November 2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343). 2. Eine solche Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht; nur dann kann zwischen dieser und dem Erwerbsaufwand auch ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang bestehen, der eine entsprechende Zurechnung rechtfertigt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. November 2014 15 K 3006/13 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17;

Gründe