BFH - Urteil vom 11.10.2017
IX R 29/16
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2506/13

Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Verlustes aus der Auflösung einer GmbH

BFH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen IX R 29/16

DRsp Nr. 2018/1966

Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Verlustes aus der Auflösung einer GmbH

1. NV: Übergeht das FG bei der Würdigung sämtlicher Umstände den substantiierten Vortrag des Klägers, kann seine Würdigung keinen Bestand haben. 2. NV: Der fehlende Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit spricht indiziell gegen ein krisenbestimmtes Darlehen oder ein Finanzplandarlehen. Etwas anderes kann sich aber unter besonderen Umständen auch bei unklarem Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit oder bei klar vereinbarter Kündigungsmöglichkeit ergeben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2015 2 K 2506/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Verlustes aus der Auflösung einer GmbH.