1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (KörperschaftsteuergesetzKStG).
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen, ist.
Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 31.12.2009 wurde mit Bescheid vom 19.11.2011 - erklärungsgemäß - in Höhe von 0 € festgestellt. Tatsächlich war im Jahr 2009 eine Einlage der Anteilseigner in Höhe von 10.000.000 € erfolgt, die jedoch nicht in der entsprechenden Steuererklärung erklärt und auch im Bescheid nicht berücksichtigt wurde.
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