FG München - Urteil vom 24.10.2023
6 K 2838/20
Normen:
KStG § 28 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 818
DStRE 2025, 202
GmbHR 2024, 724

Berücksichtigung von durch Umwandlung von Rücklagen entstandenem Nennkapital für die Feststellung eines Sonderausweises

FG München, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 6 K 2838/20

DRsp Nr. 2025/6276

Berücksichtigung von durch Umwandlung von Rücklagen entstandenem Nennkapital für die Feststellung eines Sonderausweises

Rückstellungsbeträge sind nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a e EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 abzuzinsen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (KörperschaftsteuergesetzKStG).

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, auch durch Beteiligung an anderen Unternehmen, ist.

Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin zum 31.12.2009 wurde mit Bescheid vom 19.11.2011 - erklärungsgemäß - in Höhe von 0 € festgestellt. Tatsächlich war im Jahr 2009 eine Einlage der Anteilseigner in Höhe von 10.000.000 € erfolgt, die jedoch nicht in der entsprechenden Steuererklärung erklärt und auch im Bescheid nicht berücksichtigt wurde.