BFH - Urteil vom 21.10.2014
VIII R 48/12
Normen:
EStG 2009 § 17; EStG 2009 § 20 Abs. 9; EStG 2009 § 32d; EStG 2009 § 52a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 993/12

Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Anschaffung einer in Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VIII R 48/12

DRsp Nr. 2015/2692

Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Anschaffung einer in Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht dem nicht entgegen.2. Eine Option zur Regelbesteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht eröffnet, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen und ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt.

Normenkette:

EStG 2009 § 17; EStG 2009 § 20 Abs. 9; EStG 2009 § 32d; EStG 2009 § 52a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 2009 und 2010.