BFH - Urteil vom 14.06.2005
VIII R 20/04
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2202
BFH/NV 2005, 2202
GmbHR 2005, 1624
GmbHR 2005, 1624
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 58/99

Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VIII R 20/04

DRsp Nr. 2005/18270

Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG

1. Das durch das JStG 1996 eingeführte Abzugsverbot des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG hat nicht zu einer Rückwirkung geführt, weil der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erst mit der Veräußerung verwirklicht wird.2. Die Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist mit dem GG vereinbar.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH wurde am 26. Juli 1990 im Handelsregister des zuständigen Kreisgerichts eingetragen. Das Stammkapital wurde mit Vertrag vom 11. August 1990 auf 2 050 000 DM festgelegt. Auf den Kläger entfiel ein Anteil von 226 100 DM. Der Kläger erwarb mit Verträgen vom 16. Dezember 1991 weitere Geschäftsanteile hinzu. Seine danach sieben Geschäftsanteile beliefen sich auf insgesamt 526 100 DM (25,66 v.H.).

Durch Beschluss vom 3. September 1993 wurde das Stammkapital der GmbH von bisher 2 050 000 DM auf 3 750 000 DM erhöht. In der Folgezeit wurde das Stammkapital durch weitere Beschlüsse erhöht. Die neuen Stammeinlagen übernahm jeweils die H-AG.