FG Niedersachsen - Urteil vom 28.10.2015
Q7s6q3 K 420/14
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 4 S. 5;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 392

Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei Termingeschäften im Einkommensteuerbescheid oder im Verlustfeststellungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen Q7s6q3 K 420/14

DRsp Nr. 2016/545

Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei Termingeschäften im Einkommensteuerbescheid oder im Verlustfeststellungsbescheid

Zur Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei Termingeschäften im Einkommensteuerbescheid oder im Verlustfeststellungsbescheid.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 4 S. 5;

Tatbestand

Streitig ist verfahrensrechtlich, ob ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen direkt bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags berücksichtigt werden kann und materiell, ob der Aufwand aus verfallenen Aktienoptionsscheinen (DAX Puts) steuerlich abziehbar sind.

Der Kläger ist Steuerberater und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das FA folgte zunächst den Angaben des Klägers in der Einkommensteuererklärung 2013 mit dem Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) sowie dem Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalt für bestimmte Kapitaleinkünfte. Er hatte zugleich angegeben, dass Abgeltungssteuer und Nebenleistungen nicht einbehalten worden waren. Das FA erließ unter dem 22. August 2014 erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid. Nach der Darstellung des "Einkommens / zu versteuernden Einkommens" enthält der Bescheid folgende Angaben: