FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2008
6 S 1617/04 PKH
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 19; EStG § 15; EStG § 41; EStG § 17; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 23 Abs. 2 S. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; AO § 162 Abs. 1; AO § 90; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 137; ZPO § 114;

Berücksichtigung werterhellender Tatsachen bei fehlender Bilanz; Feststellungslast bei unklarer Zuordnung von Einnahmen zu gewerblichen oder nichtselbständigen Einkünften; Geltung des Vorrangs der Vorschrift des § 23 EStG vor § 17 EStG auch in 1998; Prüfung der Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Verletzung der Mitwirkungspflicht

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 6 S 1617/04 PKH

DRsp Nr. 2009/1469

Berücksichtigung werterhellender Tatsachen bei fehlender Bilanz; Feststellungslast bei unklarer Zuordnung von Einnahmen zu gewerblichen oder nichtselbständigen Einkünften; Geltung des Vorrangs der Vorschrift des § 23 EStG vor § 17 EStG auch in 1998; Prüfung der Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Verletzung der Mitwirkungspflicht

1. Unterbleibt eine fristgemäße Bilanzaufstellung, können werterhellende Tatsachen bis zum Ende der Aufstellungsfrist berücksichtigt werden. 2. Ist ein Steuerpflichtiger für einen Dritten sowohl nichtselbstständig als auch selbstständig tätig, obliegt bei Zweifeln über die Zuordnung von Einnahmen zu einer der Einkunftsarten und fehlenden Aufzeichnungen gem. § 41 EStG dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast über das Vorliegen von Arbeitslohn.