FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
12 K 12168/08
Normen:
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 19

Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustvortrags gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 12168/08

DRsp Nr. 2009/22871

Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustvortrags gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

1. Der Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen GmbH wird nicht in einem für die Berücksichtigung des Verlustvortrags gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erforderlichen Umfang fortgeführt, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die Umsatzerlöse und der Wert des Anlagevermögens während der fünf auf die Verschmelzung folgenden Jahre gegenüber den entsprechenden zum Verschmelzungsstichtag bestehenden Werten zumindest teilweise auf unter 50 % gesunken ist, so dass das Merkmal des "vergleichbaren Umfangs" deutlich unterschritten ist. 2. Das Gesetz stellt in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG allein auf den Umfang des Geschäftsbetriebs ab; auch wenn äußere wirtschaftiche Zwänge zu einer Reduzierung des Umfangs des Geschäftsbetriebs führen, ist dies insoweit unerheblich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit eines bei der B GmbH (B) bestehenden Verlustvortrages bei der Klägerin nach Verschmelzung der B auf diese.