BFH - Urteil vom 29.10.1997
X R 129/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 ; FGO §§ 76, 96 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1827
BB 1998, 310
BFH/NV 1998, 526
BFHE 184, 369
BStBl II 1998, 149
DB 1998, 907
DStZ 1998, 437
ZEV 1998, 79
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen X R 129/94

DRsp Nr. 1998/1659

Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

»Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Sie sind nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 ; FGO §§ 76, 96 ;

Gründe:

I.

Der (1940 geborene) Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Fleischermeister und beschäftigte in seinem Betrieb in den Streitjahren fünf bis sechs Gesellen, drei bis vier Verkäuferinnen, fünf Auszubildende sowie fünf bis sechs Teilzeitkräfte. Am 13. August 1988 traf er mit seinem 1967 geborenen Sohn A.B. eine Vereinbarung. Danach war vorgesehen, daß A.B., nachdem er seinen Grundwehrdienst abgeleistet und einige Zeit in einem fremden Betrieb seine beruflichen Kenntnisse vervollständigt haben würde, im Betrieb des Vaters in leitender Funktion tätig sein sollte, weil der Betrieb in den letzten Jahren stark gewachsen sei und von dem Betriebsinhaber allein nicht mehr geführt werden könne. Wörtlich heißt es hierzu: