OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.06.1994
3 Wx 218/94
Normen:
BGB § 2227 § 2278 Abs. 2 § 2289 § 2299 § 2361 Abs. 1 § 2368 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 41
FamRZ 1995, 123
FGPrax 1995, 65
MDR 1994, 1016
MittBayNot 1994, 550
Rpfleger 1995, 72
ZEV 1994, 302

Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach dem Überlebenden in einem Erbvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 218/94

DRsp Nr. 1995/10400

Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach dem Überlebenden in einem Erbvertrag

»1. Die Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach dem Überlebenden kann in einem Erbvertrag nicht "vertragsgemäß" erfolgen.2. Die bloße Auswechslung der Person eines Testamentsvollstreckers ist regelmäßig keine unzulässige Beeinträchtigung des (erb-)vertragsmäßig Bedachten.3. Ein einseitiger Verzicht auf das Recht zur Bestimmung eines anderen Testamentsvollstreckers ist wie ein Verzicht auf die Testierfreiheit grundsätzlich nicht möglich.

keine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses Bindungswirkung gem. § weder für Anordnung der Testamentsvollstreckung noch für die Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker bloße Änderung der Person des Testamentsvollstreckers unbedenklich keine Anwendung des § auf einseitige Anordnungen im Erbvertrag bloße Auswechselung der Person des Testamentsvollstreckers ist i.d.R. keine unzulässige Beeinträchtigung des durch einen Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten etwaiger erbvertraglicher »Änderungsvorbehalt« unerheblich Verzicht auf Auswechslung des Testamentsvollstreckers Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund Überprüfbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz Wichtiger Entlassungsgrund (Voraussetzungen) Fehlen entsprechender Tatsachen im Streitfall