BFH - Beschluss vom 29.04.2011
VIII B 42/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1449/09

Beruhen der Unterscheidung zwischen originärem und derivativem Praxiswert beruht auf Zugrundelegung des persönlichen Vertrauensverhältnisses der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber

BFH, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 42/10

DRsp Nr. 2011/10755

Beruhen der Unterscheidung zwischen originärem und derivativem Praxiswert beruht auf Zugrundelegung des persönlichen Vertrauensverhältnisses der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der sog. derivative, d.h. der entgeltlich erworbene Praxiswert ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, der gemäß § 5 Abs. 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist und auf den AfA vorzunehmen sind, wohingegen der selbst geschaffene (originäre) Praxiswert nicht abgeschrieben werden darf. 2. NV: Die Unterscheidung zwischen originärem und derivativem Praxiswert beruht letztlich darauf, dass der Praxiswert nicht das Ergebnis unternehmerischer Organisationsleistungen ist, sondern auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber beruht. 3. NV: In Fällen, in denen der Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft seinen Mitunternehmeranteil veräußert, ist der Anteilswert gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG zwingend nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG zu ermitteln. Das gilt auch, wenn die Partnerschaftsgesellschaft ihren Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hat.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.