LAG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2009
2 Sa 551/08
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4699/07

Beschäftigungszeit bei rechtlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und Betriebsübergang

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 551/08

DRsp Nr. 2009/23754

Beschäftigungszeit bei rechtlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und Betriebsübergang

1. Maßgebend für die Bestimmung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dessen rechtlicher Bestand zwischen den Parteien, wenn nicht aus Rechtsgründen Vorbeschäftigungszeiten bei einem dritten Arbeitgeber anzurechnen sind. 2. Rechtsfolge der unterlassenen Klage gegen eine vom Rechtsvorgänger des Arbeitgebers ausgesprochenen Kündigung ist deren Wirksamkeit, was zum Abbruch des früheren Beschäftigungsverhältnisses führt; dabei ist unmaßgeblich, aus welchem Grund die frühere Kündigung erklärt worden ist und insbesondere auch, ob die Kündigung (wenn auch aus Rechtsgründen unzulässigerweise) wegen eines Betriebsüberganges erklärt worden ist; dieser Mangel kann nach Ablauf der Klagefrist von drei Wochen gegenüber dem früheren Arbeitgeber nicht mehr geltend gemacht werden.