Beschränkung der Haftung des Erben für Steuern

Sonstige Steuern 

Beschränkung der Haftung des Erben für Steuern

Autor: Löbe

Nach §  42 Abs.  2 Satz 1 AO haben die Erben für die aus den Erträgen des Nachlassvermögens resultierende Steuer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Die zivilrechtliche Haftung des Erben ist gem. §  1967 Abs.  1 BGB dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe zunächst unbeschränkt, aber beschränkbar haftet.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nach §  1967 Abs.  2 BGB die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Zu den Ersteren zählen u.a. die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§  45 Abs.  1 AO, §  1922 BGB) auf den Erben übergegangenen Steuer- und Haftungsschulden des Erblassers (Erblasserschulden).